Erbgemeinschaften entstehen oft durch unklare Testamente oder die gesetzliche Erbfolge und führen häufig zu Konflikten und Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung. Unterschiedliche Interessen, finanzielle Bedürfnisse oder emotionale Bindungen an bestimmte Vermögenswerte können zu Streitigkeiten führen. Beispielsweise könnte ein Erbe eine geerbte Immobilie verkaufen wollen, während ein anderer diese selbst nutzen oder behalten möchte.
Um diese Probleme zu vermeiden, sollte man rechtzeitig durch ein klar formuliertes Testament oder andere Maßnahmen wie Schenkungen zu Lebzeiten sicherstellen, dass das Vermögen gezielt und individuell auf die Erben verteilt wird. Dadurch lassen sich nicht nur rechtliche Schwierigkeiten, sondern auch familiäre Konflikte verhindern.
Es gibt auch Wege, Vermögen ohne Testament und steuerlich optimiert weiterzugeben und Personen außerhalb der Familie damit zu begünstigen. Ein Mittel dafür ist der rechtliche Rahmen einer Versicherungspolice mit der Bezugsberechtigtenklausel, die so elegant für lebzeitige Schenkungen und Erbschaften neben einem Testament genutzt werden kann. Das eingezahlte Vermögen wird in Fonds und ETFs angelegt oder von einem Vermögensverwalter betreut. Als Bezugsberechtigte im Todesfall wird die zu begünstigende Person eingesetzt. Das Vermögen bleibt bis zum Tod des Versicherungsnehmers in seinem Besitz. Aus dem Vertrag kann er sich jederzeit wieder Geld für eigene Zwecke auszahlen lassen. Wenn das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist, kann der angedachte Empfänger jederzeit ohne sein Wissen ausgetauscht werden. Damit bleibt die Flexibilität der Vermögensübertrag stets gewährleistet. Ein weiterer Vorteil ist die Steuerfreiheit sämtlicher Erträge, wie Zins- und Dividendenausschüttungen und Wertzuwächse der Fonds während der Laufzeit des Vertrags.
Geeignete Gestaltungsmöglichkeiten halten wir für Sie bereit.
Eine vermeintlich einfache und vielfach angewandte Art von Testament, ist das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das bedeutet: Stirbt einer der beiden, erbt der andere alles. Erst nach dem Tod beider Eltern bekommen die Kinder das Erbe. Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Meinung, damit auch ungeliebte direkte Nachkommen oder seine Kinder enterben zu können. Doch dafür müssen die entsprechenden Personen ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten. Ansonsten steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Diese Punkte zeigen, dass ein Berliner Testament zwar einfach klingt, aber nicht immer ideal ist und gut überlegt sein muss.
Diese Hinweise sind Erkenntnisse aus zahlreichen Kundengesprächen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Für eine rechtliche und steuerliche Beratung vermitteln wir Ihnen gerne spezialisierte Fachanwälte aus unserem Netzwerk und begleiten Sie auf Wunsch zum Gespräch. Damit Ihre Vermögensnachfolgeregelung wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich aufeinander abgestimmt ist.
Lassen Sie uns besprechen, welche Aspekte bei der Vorsorge- und Vermögensnachfolge zu berücksichtigen sind und erfahren Sie, in welchen Bereichen Abweichungen zu Ihren Wunschvorstellungen vorhanden sind. Damit Sie zielgerichtete Entscheidungen treffen können.